Weitere Entscheidung unten: BAG, 14.08.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 27.06.1990 - C-33/89   

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https://dejure.org/1990,89
EuGH, 27.06.1990 - C-33/89 (https://dejure.org/1990,89)
EuGH, Entscheidung vom 27.06.1990 - C-33/89 (https://dejure.org/1990,89)
EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - C-33/89 (https://dejure.org/1990,89)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1 . Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeinehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Übergangsgeld wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

  • Wolters Kluwer

    Mittelbare Diskrimierung aufgrund des Geschlechts; Übergangsgeld als Entgelt im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag; Übergangsgeld als aufgeschobenes Entgelt des Arbeitnehmers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

  • Judicialis

    BAT § 62 Abs. 1; ; EWGVtr Art. 119

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff- Übergangsgeld wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis - Einbeziehung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 119 EWG-Vertrag; Richtlinie 75/117 EWG; BAT § 62
    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch Ausschluß von tariflichem Übergangsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Übergangsgeld wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis - Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten - Artikel 119 EWG-Vertrag.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1990, 316
  • NZA 1990, 771
  • DB 1991, 100
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 27.06.1990 - C-33/89
    12 Da Artikel 119 zwingenden Charakter hat, ist das Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für die Behörden verbindlich, sondern es erstreckt sich auch auf alle Tarifverträge, die die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln, und auf alle Verträge zwischen Privatpersonen ( vgl. das Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455, Randnr. 39 ).

    18 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, a. a. O., entschieden hat, ist Artikel 119 EWG-Vertrag hinreichend bestimmt, so daß ein Betroffener vor einem innerstaatlichen Gericht unter Berufung auf diese Bestimmung verlangen kann, daß das Gericht nationale Rechtsvorschriften, einschließlich tarifvertraglicher Regelungen, die mit Artikel 119 unvereinbar sind, ausser Anwendung lässt.

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 27.06.1990 - C-33/89
    9 Wie der Gerichtshof entschieden hat, umfasst der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gezahlten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt ( vgl. zuletzt das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber/Guardian Royal Exchange Assurance Group, Slg. 1990, I-0000, Randnr. 12 ).

    10 Das dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährte Übergangsgeld stellt eine Art aufgeschobenes Entgelt dar, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm aber erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, um ihm die Anpassung an die dadurch entstandenen neuen Umstände zu erleichtern ( vgl. ebenso das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, a. a. O.).

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus EuGH, 27.06.1990 - C-33/89
    Anders wäre dies nur, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben ( vgl. das Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka-Kaufhaus, Slg. 1986, 1607 ).
  • EuGH, 13.12.1989 - 102/88

    Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten

    Auszug aus EuGH, 27.06.1990 - C-33/89
    19 Aus dem Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88 ( Ruzius-Wilbrink, Slg. 1989, 4311 ) ergibt sich, daß in einem Fall mittelbarer Diskriminierung die Angehörigen der benachteiligten Gruppe, sei es die der Männer oder der Frauen, entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung Anspruch auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen Arbeitnehmer haben.
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in verschiedenen Situationen in Betracht kommen, so ua. wenn einem Entgeltsystem jede Durchschaubarkeit fehlt (vgl. etwa EuGH 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 16) , wenn zwischen den Beschäftigten nach ihrer Arbeitszeit unterschieden wird und dies tatsächlich mehr Personen des einen oder anderen Geschlechts benachteiligt (vgl. etwa EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 15; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 16; 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 31; zusammenfassend EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 14) oder wenn es um die Frage der Diskriminierung bei unterschiedlicher, jedoch gleichwertiger Arbeit geht; hier kann ggf. die Darlegung aussagekräftiger statistischer Angaben ausreichend sein (vgl. etwa EuGH 27. Oktober 1993 - C-127/92 - [Enderby] Rn. 16) .

    aa) Danach hat der Arbeitgeber zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C-427/11 - [Kenny ua.] Rn. 20, 39; 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 31; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 61 f.; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [Hill und Stapleton] Rn. 43; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 13 und 16; 17. Oktober 1989 - 109/88 - [Danfoss] Rn. 22 und 23; in diesem Sinne auch EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Rn. 29 ff., 36 f.) .

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    31 Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich, dass Artikel 141 EG ebenso wie zuvor Artikel 119 EWG-Vertrag (später Artikel 119 EG-Vertrag [die Artikel 117 bis 120 des EG-Vertrags sind durch Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]) dahin auszulegen ist, dass es Sache des Arbeitgebers ist, sobald ein Anschein von Diskriminierung vorliegt, zu beweisen, dass die fragliche Praxis durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Danfoss, Randnrn. 22 und 23, vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 16, Hill und Stapleton, Randnr. 43, und vom 23. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02, Schönheit und Becker, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 71).
  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 319/09

    Überleitung in den TVöD - Besitzstand - Diskriminierung

    aa) Der Gerichtshof hat bei Verstößen von Tarifnormen gegen das Gebot der Entgeltgleichheit in Art. 157 AEUV die nationalen Gerichte verpflichtet, diskriminierende Tarifnormen außer Anwendung zu lassen (EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 18 ff., Slg. 1991, I-297; 27. Juni 1990 - C-33/89 - [Kowalska] Rn. 19, Slg. 1990, I-2591).
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Rechtsprechung
   BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 285/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1146
BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 285/89 (https://dejure.org/1990,1146)
BAG, Entscheidung vom 14.08.1990 - 3 AZR 285/89 (https://dejure.org/1990,1146)
BAG, Entscheidung vom 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 (https://dejure.org/1990,1146)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Invalidität vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs - Positive Forderungsverletzung und Hinweispflicht - Vorliegen der Feststellung der Berufsunfähigkeit durch den ...

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1; BGB § 242; BGB § 394; BGB § 812; ZPO § 850; ZPO § 850 c; ZPO § 850 e; AVG § 23; AVG § 67
    Versorgung bei Invalidität vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de

    Invalidität vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Der Betrieb

    BetrAVG § 1; BGB §§ 242, 394, § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall; ZPO § 850 Abs. 2, §§ 850c, 850e Nr. 2; AVG § 23 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1, 2
    Betriebliche Altersversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 147
  • VersR 1991, 1199
  • BB 1991, 72
  • DB 1991, 100
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 285/89
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BAGE 52, 273 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage, m.w.N.; BGH Urteil vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55 - BGHZ 25, 390, 392) [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55].
  • BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 44/85

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rechtsirrtum - Irrtum - Freie Mitarbeit - Freier

    Auszug aus BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 285/89
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (BAGE 52, 273 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage, m.w.N.; BGH Urteil vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55 - BGHZ 25, 390, 392) [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55].
  • BAG, 27.02.1990 - 3 AZR 213/88

    Anrechnung von Vordienstzeiten

    Auszug aus BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 285/89
    Ein Verzicht auf Versorgungsansprüche liegt jedoch, soweit er überhaupt zulässig ist, nur dann vor, wenn dies eindeutig zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl. BAG Urteil vom 27. Februar 1990 - 3 AZR 213/88 - mit weiterem Nachweis).
  • LAG Hamburg, 24.11.1988 - 7 Sa 62/88

    Arbeitsverhältnis; Beendigung; Berufsunfähigkeit; Rente; Pension; Firmenzuschuß;

    Auszug aus BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 285/89
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. November 1988 - 7 Sa 62/88 - aufgehoben.
  • OLG Köln, 24.08.1967 - 4 W 63/66
    Auszug aus BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 285/89
    Ob das Vollstreckungsgericht außerhalb eines Vollstrekkungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 850e Nr. 2 ZPO wegen einer Abtretung oder Aufrechnung eine Zusammenrechnung anordnen kann, ist umstritten (für eine analoge Anwendung: Denck, MDR 1979, 450, 452; Grunsky, ZIP 1983, 908, 910; ablehnend LG Flensburg, Beschluß vom 13. September 1967 - 1 T 81/67 - MDR 1968, 58; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 850e Rz 44; Wieczorek/Schütze, ZPO, 2. Aufl., § 850e Anm. B IIa; Stöber, Forderungspfändung, 8. Aufl., Rz 1149).
  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    In der betrieblichen Altersversorgung liegt eine derartige Zweckgemeinschaft vor, wenn sich mehrere Versorgungsbezüge zu einer Gesamtversorgung ergänzen (BAG 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - zu IV 2 a bb der Gründe) und kommt in Betracht, wenn sonstige Möglichkeiten der Verrechnung vorgesehen sind .
  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 225/08

    Betriebsrente - Betriebsübergang - Gesamterledigungsklausel - Verwirkung

    Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche für den Arbeitnehmer erfordert daher eine unmissverständliche Erklärung; ein solcher Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - zu III der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 69/99 - zu B I 3 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 71; 27. Februar 1990 - 3 AZR 213/88 - AP BetrAVG § 1 Vordienstzeiten Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 56).
  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 69/99

    Versorgungsschaden durch Verletzung der Hinweispflicht

    Allgemeine Ausgleichsformulierungen, wie sie sich auch im § 8 des Aufhebungsvertrages der Parteien finden, hat der Senat nicht ausreichen lassen (BAG 9. November 1973 - 3 AZR 66/73 - aaO; 27. Februar 1990 - 3 AZR 213/88 - AP BetrAVG § 1 Vordienstzeiten Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 56; 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60).
  • BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 194/03

    Entscheidung über Zusammenrechnung mehrerer abgetretener Arbeitseinkommen

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Vollstreckungsgericht § 850e Nr. 2 ZPO nur im Vollstreckungsverfahren anwenden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW 1965, 2409; LG Flensburg MDR 1968, 58; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850e Rn. 18; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850e Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850e Rn. 26, 31; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1149; a.A. AG Leck MDR 1968, 57; Grunsky ZIP 1983, 908, 910; offengelassen von BAG NZA 1991, 147, 149).
  • LAG München, 04.11.2015 - 10 Sa 523/15

    Erwerbsminderungsrente aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, Auslegung des

    Eine solche Anknüpfung im Hinblick auf das Verfahrensergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BAG v. 14.08.1990, 3 AZR 285/89).

    Es gelten hier im Ausgangspunkt dieselben Erwägungen, die in der Entscheidung des BAG v. 14.08.1980 (3 AZR 285/89) zur damaligen aber soweit hier von Bedeutung immer noch aktuellen Rechtslage angestellt wurden.

    Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob dieser Anspruch nur dann gegeben ist, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 39 MTV endet oder ob diese Vorschrift auch dann eingreift, wenn andere Beendigungstatbestände im Zusammenhang mit der Erwerbsminderung verwirklicht werden, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VersTV vorliegen (vgl. zu dieser Frage BAG v. 14.08.1980, 3 AZR 285/89).

  • LAG Hamm, 16.08.2006 - 2 Sa 385/06

    Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Arbeitgeber auf pfändbaren Teil des

    Das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss sind zusammengenommen die aus dem dreiseitigen Vertrag resultierende Vergütung des Klägers und ergänzen sich zu einer Gesamtversorgung in Höhe von 90 % seines bisherigen Nettoverdienstes (vgl. dazu BAG vom 14.08.1990 - 3 AZR 285/89 - NZA 1991, 147).
  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZN 261/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristberechnung durch Büropersonal

    Die Beschwerdebegründung vom 27. April 1995, die am Mittwoch, dem 3. Mai 1995, eingegangen ist, ist auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 1990 (- 3 AZR 285/89 -) gestützt.

    Das Urteil des Landesarbeitsgerichts weicht nicht in einem abstrakten Rechtssatz von dem angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. August 1990 (- 3 AZR 285/89 - AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente) ab.

  • BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei

    d) Soweit in bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts eine Zusammenrechnung gem. § 394 ZPO iVm. § 850 e ZPO vorgenommen worden ist (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - AP ZPO § 850 e Nr. 4 = EzA ZPO § 850 e Nr. 2; 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60) handelte es sich um ausdrücklich als solche bezeichnete Ausnahmefälle, die wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge der Leistungen angenommen wurden.
  • BAG, 25.04.1995 - 3 AZR 365/94

    Ermessensleistung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

    Das Arbeitsverhältnis wäre allerdings dann "wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" beendet worden, wenn die Klägerin schon vor Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses berufs- oder erwerbsunfähig gewesen wäre und lediglich die Feststellung durch den Rentenversicherungsträger erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt wäre (vgl. BAG Urteil vom 30. Juni 1972 - 3 AZR 490/71 - AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu 4 a der Gründe; BAG Urteil vom 13. Juli 1982 - 3 AZR 34/80 - BAGE 39, 166, 171 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente, zu 2 a und b der Gründe; BAG Urteil vom 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente, zu I 2 der Gründe).

    Im übrigen besteht nach § 2 Abs. 1 RGG ein Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits dann, wenn Arbeitnehmer deshalb ausscheiden, weil sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr die geschuldete Arbeitsleistung erbringen können und die schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit rückwirkend festgestellt wird (vgl. BAG Urteil vom 30. Juni 1972 - 3 AZR 490/71 -, aaO., Urteil vom 13. Juli 1982 - 3 AZR 34/80 -, aaO., und Urteil vom 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 -, aaO.).

  • LAG Niedersachsen, 11.06.2020 - 4 Sa 71/19

    Notwendige Rechtsgrundlage für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf

    In der betrieblichen Altersversorgung liegt eine derartige Zweckgemeinschaft vor, wenn sich mehrere Versorgungsbezüge zu einer Gesamtversorgung ergänzen ( BAG 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 ) und kommt in Betracht, wenn sonstige Möglichkeiten der Verrechnung vorgesehen sind .
  • LAG Hessen, 09.03.2005 - 2 Sa 1550/04

    Aufrechnung - Pfändungsfreigrenzen - Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen

  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 169/91

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Übergangsgeld

  • ArbG München, 20.04.2016 - 34 Ca 7847/15

    Streit um die Höhe einer Witwenrente

  • LAG München, 30.10.2008 - 3 Sa 480/08

    Aufrechnung gegen Betriebsrente

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2016 - 5 LA 224/15

    Aufrechnung; Pfändungsfreigrenze; Zusammenrechnungsbeschluss

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2007 - 9 Sa 882/06

    Betriebliche Altersversorgung: Nachweis der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit;

  • LAG Berlin, 11.04.2003 - 6 Sa 2262/02

    Prozessaufrechnung in der Berufungsinstanz; Haftungsprivileg für eine

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 74/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

  • LAG Baden-Württemberg, 27.03.1996 - 7 Sa 102/95

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Anspruch auf eine Abfindungszahlung

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